FG München - Urteil vom 21.02.2018
4 K 1464/15
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 288
EFG 2018, 786
UVR 2018, 205
ZEV 2018, 356

Anwendbarkeit der Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung i.R.d. Zuwendung des Schenkers von Geld an den Beschenkten für die Errichtung eines Gebäudes auf einem bereits in seinem Eigentum stehenden Grundstück; Kostenübernahme für den Abriss des vorhandenen Gebäudes und die anschließende Errichtung eines Neubaus i.R.d. Festsetzung der Schenkungssteuer; Gewährung der Steuerbefreiung für die Zuwendung unter Lebenden eines Familienheims zwischen Ehegatten

FG München, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 4 K 1464/15

DRsp Nr. 2018/5637

Anwendbarkeit der Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung i.R.d. Zuwendung des Schenkers von Geld an den Beschenkten für die Errichtung eines Gebäudes auf einem bereits in seinem Eigentum stehenden Grundstück; Kostenübernahme für den Abriss des vorhandenen Gebäudes und die anschließende Errichtung eines Neubaus i.R.d. Festsetzung der Schenkungssteuer; Gewährung der Steuerbefreiung für die Zuwendung unter Lebenden eines Familienheims zwischen Ehegatten

Tenor

1.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 14. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2015 und in Gestalt des geänderten Schenkungsteuerbescheids vom 28. November 2017 wird aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer.