Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Aus Anlass der Verschmelzung der B. und der C. auf die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ist streitig, ob für Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis 29.06.2013 gültigen Fassung (GrEStG) die in § 6a GrEStG geregelte Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen zur Anwendung kommt oder jedenfalls die Freistellung von infolge der Verschmelzung entstandener Grunderwerbsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen mit einem Antrag nach § 163 der Abgabenordnung (AO) erreicht werden kann.
B., C. und die Klägerin sind eingetragene Genossenschaften i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 UmwG.
Die Klägerin firmierte bis Mitte des Jahres 2011 als A.
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