Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. September 2014 12 K 1857/12 G aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist alleinige Gesellschafterin der A-GmbH. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der A–GmbH als Organgesellschaft bestand im Streitjahr (2009) eine ertragsteuerliche Organschaft.
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