BFH - Beschluss vom 30.10.2008
III R 92/07
Normen:
31971R1408; 31972R0574;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 227/06

Anwendbarkeit der Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 im Falle der Nichtbeantragung von im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen durch den eigentlich anspruchsberechtigten Elternteil; Kürzung eines deutschen Kindergeldes aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Konkurrenzregeln; Bewusste Nichtbeantragung von im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen wegen des Schutzes des Kindergeldberechtigten im Wohnland

BFH, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen III R 92/07

DRsp Nr. 2009/1758

Anwendbarkeit der Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 im Falle der Nichtbeantragung von im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen durch den eigentlich anspruchsberechtigten Elternteil; Kürzung eines deutschen Kindergeldes aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Konkurrenzregeln; Bewusste Nichtbeantragung von im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen wegen des Schutzes des Kindergeldberechtigten im Wohnland

Tenor:

Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte Elternteil die ihm im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen nicht beantragt?

2. Für den Fall, dass Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anwenden, als ob Leistungen im Beschäftigungsland gewährt würden? Kann das Ermessen, den Erhalt von Familienleistungen im Beschäftigungsland zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchsberechtigte im Beschäftigungsland die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht beantragt, um der Kindergeldberechtigten im Wohnland zu schaden?

Normenkette:

31971R1408;