OLG München - Beschluss vom 16.03.2020
7 U 5611/19
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; HGB § 377 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 1189/19

Anwendbarkeit der Rügeobliegenheit gem. § 377 Abs. 1 HGB bei einem FahrzeugkaufMängel eines fabrikneuen Fahrzeugs wegen unzureichender Funktion von Massage-Sitzen

OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 7 U 5611/19

DRsp Nr. 2020/8178

Anwendbarkeit der Rügeobliegenheit gem. § 377 Abs. 1 HGB bei einem Fahrzeugkauf Mängel eines fabrikneuen Fahrzeugs wegen unzureichender Funktion von Massage-Sitzen

1. Im kaufmännischen Verkehr gilt ein geliefertes Fahrzeug gem. § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, wenn der Käufer erkennbare Mängel nicht rügt. 2. Aus der Bezeichnung "Massage-Seats" lässt sich nicht im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung entnehmen, in welchen Teilen des Sitzes eine Massagefunktion vorhanden sein muss und wie stark spürbar diese Massagefunktion sein muss.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.08.2019, Az. 22 O 1189/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.04.2020.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; HGB § 377 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.