OLG München - Beschluss vom 25.05.2020
7 U 5611/19
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; HGB § 377 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 1189/19

Anwendbarkeit der Rügeobliegenheit gem. § 377 Abs. 1 HGB bei einem FahrzeugkaufMängel eines fabrikneuen Fahrzeugs wegen unzureichender Funktion von Massage-Sitzen

OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 7 U 5611/19

DRsp Nr. 2020/8179

Anwendbarkeit der Rügeobliegenheit gem. § 377 Abs. 1 HGB bei einem Fahrzeugkauf Mängel eines fabrikneuen Fahrzeugs wegen unzureichender Funktion von Massage-Sitzen

1. Im kaufmännischen Verkehr gilt ein geliefertes Fahrzeug gem. § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, wenn der Käufer erkennbare Mängel nicht rügt. 2. Aus der Bezeichnung "Massage-Seats" lässt sich nicht im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung entnehmen, in welchen Teilen des Sitzes eine Massagefunktion vorhanden sein muss und wie stark spürbar diese Massagefunktion sein muss.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I, Az. 22 O 1189/19, vom 30.08.2019 wird einstimmig zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 320.222,30 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; HGB § 377 Abs. 1;

Gründe

I.

I. II. III. IV. I. II. III. IV.