BFH - Beschluss vom 28.04.2020
VI R 54/17
Normen:
EStG § 2 Abs. 5, Abs. 5b, Abs. 6, § 32a, § 32d, § 35a, § 43 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2020, 1750
BFH/NV 2020, 1128
BStBl II 2020, 544
DStR 2020, 1668
DStRE 2020, 1013
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 106/16

Anwendbarkeit der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf dem besonderen Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer

BFH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen VI R 54/17

DRsp Nr. 2020/11000

Anwendbarkeit der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf dem besonderen Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer

Die gemäß § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des FG Hamburg vom 23.11.2017 – 6 K 106/16 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 5, Abs. 5b, Abs. 6, § 32a, § 32d, § 35a, § 43 Abs. 5;

Gründe

I. Streitig ist, ob Steuerermäßigungen gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Steuer, welche sich aus der Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1, 3 und 4 EStG ergibt, mindern.