BFH - Urteil vom 05.07.2012
VI R 18/10
Normen:
EStG § 35a Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG NIedersachsen, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 422/09

Anwendbarkeit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für an den Vermieter einer Dienstwohnung gezahlte Pauschalen für Schönheitsreparaturen

BFH, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen VI R 18/10

DRsp Nr. 2012/22051

Anwendbarkeit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für an den Vermieter einer Dienstwohnung gezahlte Pauschalen für Schönheitsreparaturen

Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnen in der Pastorendienstwohnung des Klägers zur Miete. Vom Gehalt des Klägers zog das Kreiskirchenamt neben der Dienstwohnungsvergütung und den Mietnebenkosten monatlich eine Pauschale für Schönheitsreparaturen in Höhe von 77,96 € ab. Der Zuschlag für Schönheitsreparaturen wurde auf der Grundlage der Wohnfläche der Dienstwohnung mit 155,91 qm x 0,50 € errechnet. Nach den landeskirchenrechtlichen Bestimmungen werden die Schönheitsreparaturen von der Kirchengemeinde durchgeführt und aus einem zentralen Fonds, in den die Pauschalen der Mieter fließen, finanziert.