FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 13.10.2016
1 K 171/16
Normen:
FGO § 155 S. 1;

Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über das Anerkenntnisurteil im finanzgerichtlichen Verfahren

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 1 K 171/16

DRsp Nr. 2016/19925

Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über das Anerkenntnisurteil im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

FGO § 155 S. 1;

Tatbestand

Der Beklagte war Komplementär einer liquidationslos erloschenen Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft. Er nimmt den Beklagten wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Haftung. Als persönlich haftender Gesellschafter sei er den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber gemäß § 161 Abs. 2, § 128 ff. HGB einstandspflichtig. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Haftungsquote. Die Gesellschafterhaftung sei während der Dauer des Insolvenzverfahrens gemäß § 93 InsO ausschließlich durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Bei den Verbindlichkeiten handelt es sich um zur Tabelle angemeldete Abgabenforderungen eines Finanzamtes (Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) und eines Hauptzollamtes (Kraftfahrzeugsteuer).

Der Beklagte hat - nachdem er gemäß § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 499 Abs. 2 ZPO über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses belehrt worden ist - mit Schriftsatz vom 27.09.2016 erklärt, die Forderung des Klägers anzuerkennen.