Streitig ist die Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers.
Der Kläger betreibt einen Handel mit Elektrogeräten und eine Reparaturannahme. Seit 1999 macht er in seinen Steuererklärungen nur Angaben zur Besteuerung als Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG. In den Jahren 2004 und 2005 erzielte der Kläger Jahresumsätze in Höhe von 16.569 (2004) und 19.520 (2005).
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