EStG (1998) § 17 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b § 23 Abs. 2 S. 2 ;
Anwendbarkeit des § 17 EStG auf Wertpapierveräußerungsgeschäfte des Jahres 1998 infolge der für nichtig erklärten Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG
FG München, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 1 K 4433/04
DRsp Nr. 2006/2315
Anwendbarkeit des § 17EStG auf Wertpapierveräußerungsgeschäfte des Jahres 1998 infolge der für nichtig erklärten Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG
Durch die Nichtigerklärung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG durch das Bundesverfassungsgericht in der für das Jahr 1998 geltenden Fassung kommt der Vorrangregelung in § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG, die die Vorschrift des § 17EStG für nicht anwendbar erklärt, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG vorliegen, keine Bedeutung mehr zu, so dass in diesen Fällen § 17EStG Anwendung findet.
Normenkette:
EStG (1998) § 17 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b § 23 Abs. 2 S. 2 ;
Tatbestand:
I.
Streitig ist die Steuerbarkeit eines Veräußerungsgewinns.
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