BFH - Urteil vom 09.03.2011
IX R 71/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 3; StEntlG 199920002002 //; EStG § 10d; EStG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 354/01

Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bei einem Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes nach § 10d EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

BFH, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen IX R 71/04

DRsp Nr. 2011/13012

Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bei einem Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes nach § 10d EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

NV: Im Rahmen des Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht anzuwenden (entgegen R 115 Abs. 6 EStR 1999).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3; StEntlG 199920002002 //; EStG § 10d; EStG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1998 positive Einkünfte in Höhe von insgesamt 396.686 DM sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 244.185 DM. Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 19. Juni 2000 berechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer aus einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 152.501 DM. Der Kläger legte gegen diesen Einkommensteuerbescheid aus Gründen, die vorliegend nicht im Streit sind, Einspruch ein.