FG Thüringen - Urteil vom 16.02.2006
II 845/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 2 S. 3 § 22 Abs. 1 S. 1 ; GenG § 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1099

Anwendbarkeit des § 22 KStG bei Arbeitnehmerproduktivgenossenschaften

FG Thüringen, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen II 845/04

DRsp Nr. 2006/20970

Anwendbarkeit des § 22 KStG bei Arbeitnehmerproduktivgenossenschaften

1. Unter Mitgliedergeschäfte i.S. des § 22 Abs. 1 KStG fallen nur solche Geschäfte, bei denen die Mitglieder der Genossenschaft unternehmerisch gegenübertreten. Mitgliedergeschäfte liegen nicht vor, wenn die Genossen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen Leistungen an die Genossenschaft erbringen. 2. Nachzahlungen einer Arbeitnehmerproduktivgenossenschaft an ihre Mitglieder, bei deren Bemessung auf den Arbeitslohn der Mitglieder im Verhältnis zu dem der Nichtmitglieder abgestellt worden ist, fallen nicht unter § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG 1996, sondern stellen verdeckte Gewinnausschüttungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar. 3. Kapitalgesellschaften haben nach der Rechtsprechung des BFH keine außerbetriebliche Sphäre. Dieser Grundsatz gilt auch für eingetragene Genossenschaften.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 2 S. 3 § 22 Abs. 1 S. 1 ; GenG § 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin an ihre Mitglieder gezahlten sog. genossenschaftlichen Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als Betriebsausgaben abziehbar sind.