FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.2005
10 K 270/03
Normen:
UStG (1999) § 23a Abs. 1, 2 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Anwendbarkeit des § 23a Abs. 1 UStG in Neugründungsfällen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 270/03

DRsp Nr. 2006/29402

Anwendbarkeit des § 23a Abs. 1 UStG in Neugründungsfällen

Bei Neugründung einer gemeinnützigen Körperschaft ist für die Anwendbarkeit der Regelung zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen gemäß § 23a UStG auf den voraussichtlichen Umsatz im ersten Kalenderjahr der unternehmerischen Betätigung abzustellen.

Normenkette:

UStG (1999) § 23a Abs. 1, 2 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger die abziehbaren Versteuern nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz 1999 (UStG) pauschal mit 7 v.H. des steuerpflichtigen Umsatzes ansetzen kann.

Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein. Er wurde im Sommer 2002 anlässlich der Flutkatastrophe in den neuen Bundesländern gegründet. Er unterliegt nicht der Buchführungspflicht. Satzungsmäßiger Zweck ist die finanzielle Unterstützung der Flutopfer sowie die Förderung der Kultur durch die Veranstaltung von Konzerten. Der Beklagte erkannte durch vorläufige Bescheinigung vom 3. September 2002 den Kläger als eine Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz an.