FG Köln - Einzelrichterurteil vom 02.07.2001
15 K 3628/93
Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 2 § 79 ; EMRK Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 9 § 10 Abs. 3 § 10c § 33c ; GG Art. 6 Art. 19 Abs. 4 ;

Anwendbarkeit des § 33c EStG a.F. trotz Verfassungswidrigkeit; Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen ausschliesslich als Sonderausgaben

FG Köln, Einzelrichterurteil vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 15 K 3628/93

DRsp Nr. 2002/9472

Anwendbarkeit des § 33c EStG a.F. trotz Verfassungswidrigkeit; Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen ausschliesslich als Sonderausgaben

1. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.11.1998 den Betreuungsbedarf eines Kindes nach § 33c EStG für verfassungswidrig erklärt, zugleich jedoch dessen weitere Anwendbarkeit bis zum 31.12.1999 zugelassen. Diese Entscheidungsformel hat Gesetzeskraft und ist für das Gericht anzuwendendes Recht.2. Eine vermeintlich überlange Dauer des Verfahrens in Steuerangelegenheiten vor dem Bundesverfassungsgericht führt nicht automatisch zu einer zugunsten des Klägers zu erklärenden Rückwirkung einer ihn bislang nicht begünstigenden Norm. Art. 6 Abs. 1 EMRK bietet hierfür keine Rechtsgrundlage.3. Rentenversicherungsbeiträge sind zwar begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, sie sind jedoch konstitutiv und ausschließlich dem Abzug als Sonderausgaben zugeordnet und damit nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Normenkette:

BVerfGG § 31 Abs. 2 § 79 ; EMRK Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 9 § 10 Abs. 3 § 10c § 33c ; GG Art. 6 Art. 19 Abs. 4 ;

Tatbestand: