Anwendbarkeit des § 33c EStG a.F. trotz Verfassungswidrigkeit; Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen ausschliesslich als Sonderausgaben
FG Köln, Einzelrichterurteil vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 15 K 3628/93
DRsp Nr. 2002/9472
Anwendbarkeit des § 33cEStG a.F. trotz Verfassungswidrigkeit; Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen ausschliesslich als Sonderausgaben
1. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.11.1998 den Betreuungsbedarf eines Kindes nach § 33cEStG für verfassungswidrig erklärt, zugleich jedoch dessen weitere Anwendbarkeit bis zum 31.12.1999 zugelassen. Diese Entscheidungsformel hat Gesetzeskraft und ist für das Gericht anzuwendendes Recht.2. Eine vermeintlich überlange Dauer des Verfahrens in Steuerangelegenheiten vor dem Bundesverfassungsgericht führt nicht automatisch zu einer zugunsten des Klägers zu erklärenden Rückwirkung einer ihn bislang nicht begünstigenden Norm. Art. 6 Abs. 1EMRK bietet hierfür keine Rechtsgrundlage.3. Rentenversicherungsbeiträge sind zwar begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, sie sind jedoch konstitutiv und ausschließlich dem Abzug als Sonderausgaben zugeordnet und damit nicht als Werbungskosten abzugsfähig.