FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2013
4 K 1758/12
Normen:
AO §§ 130, 152, 351 Abs. 1; AO § 130; AO § 131; AO § 152; AO § 351 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 879

Anwendbarkeit des § 351 Abs. 1 AO auf Festsetzung von Verspätungszuschlägen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 1758/12

DRsp Nr. 2013/6574

Anwendbarkeit des § 351 Abs. 1 AO auf Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Wird nach Eingang der Einkommensteuererklärung der bestandskräftige, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheid, mit dem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden waren und zugleich ein Verspätungszuschlag festgesetzt worden war, geändert, ohne die Höhe des Verspätungszuschlags zu ändern, so handelt es sich bezüglich des Verspätungszuschlags um einen eigenständigen Bescheid, dessen Anfechtbarkeit gemäß § 351 Abs. 1 AO eingeschränkt ist.

Normenkette:

AO §§ 130, 152, 351 Abs. 1; AO § 130; AO § 131; AO § 152; AO § 351 Abs. 1;

Tatbestand:

Im Streit ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.

Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 trotz Aufforderung und Erinnerung nicht eingereicht. Die Steuererklärungen für die vorangegangenen Jahre hatte der Kläger mit erheblicher Verspätung abgegeben, nachdem der Beklagte ihn daran erinnert und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen angedroht hatte. Zur Einkommensteuer 2005 und 2006 war jeweils ein Verspätungszuschlag in Höhe von 200,- € festgesetzt worden.