BFH - Beschluss vom 29.07.2009
VI B 99/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 39c Abs. 1 S. 1; EStG § 39d Abs. 1 S. 3; EStG § 39d Abs. 3 S. 4; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 34; AO § 69;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1809
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 305/07

Anwendbarkeit des § 39c Abs. 1 S. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) auch nach Ablauf des für die Lohnsteuerkarte geltenden Kalenderjahres

BFH, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen VI B 99/08

DRsp Nr. 2009/22440

Anwendbarkeit des § 39c Abs. 1 S. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) auch nach Ablauf des für die Lohnsteuerkarte geltenden Kalenderjahres

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 39c Abs. 1 S. 1; EStG § 39d Abs. 1 S. 3; EStG § 39d Abs. 3 S. 4; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 34; AO § 69;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt zur Begründung seines Begehrens, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen, vor, er hafte als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH nicht für gemäß § 39c Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Lohnsteuerklasse VI bemessene Lohnsteuer, denn der betreffende, sich illegal in Deutschland aufhaltende und ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte in den Jahren 1995 bis 2003 bei der GmbH beschäftigte Arbeitnehmer habe im Beschäftigungszeitraum Ehefrau und drei minderjährige Kinder im Ausland gehabt. Unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse falle keine Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers an. Als Geschäftsführer hafte er --der Kläger-- nur für einen dem Fiskus tatsächlich entstandenen Schaden. Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

a)