FG Hessen - Urteil vom 24.06.2014
4 K 1207/12
Normen:
EStG (2002) § 4 Abs. 5 Nr. 8a; AO § 235; KStG VZ (2006);

Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG auf Zölle - Abzugsfähigkeit; Hinterziehungszinsen; Zölle

FG Hessen, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 1207/12

DRsp Nr. 2014/11424

Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG auf Zölle - Abzugsfähigkeit; Hinterziehungszinsen; Zölle

1. Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG gilt auch für Hinterziehungszinsen auf Zollabgaben (hier: Antidumpingzölle). 2. Die Verwendung des Wortes "Steuern" in § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG bezieht sich auf den Begriff der "Steuern", wie er dem verfahrensrechtlichen Gesetzestatbestand des § 235 AO zu Grunde liegt. 3. Im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG ist es ausreichend, wenn der fragliche Zinsbetrag unter Verweis auf die Rechtsgrundlage des § 235 AO bestandskräftig festgesetzt wurde und der hiervon betroffene Steuerpflichtige von seinen diesbezüglich bestehenden Anfechtungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat. Dem auf § 235 AO gestützten Bescheid kommt insoweit die Funktion eines bindenden Grundlagenbescheides zu, wofür die wörtliche Bezugnahme des § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG auf Zinsen "nach § 235 der Abgabenordnung " spricht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG (2002) § 4 Abs. 5 Nr. 8a; AO § 235; KStG VZ (2006);

Tatbestand: