OLG Celle - Beschluss vom 04.09.2019
2 Ws 253/19
Normen:
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 111 KLs 5/19

Anwendbarkeit des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf alle Verfahrensverbindungen

OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 2 Ws 253/19 - Aktenzeichen 21 Ws 273/19

DRsp Nr. 2019/14608

Anwendbarkeit des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf alle Verfahrensverbindungen

1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gilt für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist. 2. Eine Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG setzt nicht zwingend voraus, dass vor der Verbindung bereits ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren gestellt wurde.

Der Beschluss vom 06.08.2019 wird aufgehoben.

Die Wirkung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt ... wird auf das hinzuverbundene Verfahren - ehemals Staatsanwaltschaft Lüneburg 3103 Js 19257/18, jetzt Fallakte zu Staatsanwaltschaft Lüneburg 3103 Js 20366/18 - erstreckt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Rechtsanwalt dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.