FG Niedersachsen - Urteil vom 30.03.1999
VII (III) 529/90
Normen:
GrEStG § 5 ;

Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 GrEStG bei zeitnaher und planmäßiger Weiterübertragung von Grundstücken

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.03.1999 - Aktenzeichen VII (III) 529/90

DRsp Nr. 2000/3818

Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 GrEStG bei zeitnaher und planmäßiger Weiterübertragung von Grundstücken

1. Die Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG ist zu versagen, wenn der Einbringende entsprechend einem im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen andereren übertragen soll. 2. Ist die gesamthänderische Mitberechtigung des Grundstückseinbringenden im Zeitpunkt der Einbringung durch Vereinbarungen oder Absprachen so eingeschränkt, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine weitere Beteiligung des Einbringenden am Grundstückswert nicht besteht, ist § 5 GrEStG nicht anwendbar, weil in solchen Fällen der Einbringende nicht vollwertig am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. 3. Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen der Einbringende nach einem bereits im Einbringungszeitpukt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen oder sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung verringern soll.