I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Bescheid über die Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt zu Recht rückwirkend aufgehoben hat.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wird zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute betrug in den Jahren 2001 und 2002 insgesamt 328 598 EUR.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 wurde beim FA im Dezember 2002, die Erklärung für das Jahr 2002 im Januar 2004 eingereicht.
Für eine im Jahre 1998 erworbene und von den Eheleuten bewohnte Eigentumswohnung wurde der Klägerin auf Antrag Eigenheimzulage ab 1998 bis 2005 in Höhe von zunächst jährlich 2 500 DM sowie ab 2000 --nach der Geburt ihrer Tochter im September 2000-- aufgrund Änderungsbescheids vom April 2001 in Höhe von jährlich 4 000 DM gewährt.
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