BFH - Urteil vom 22.02.2007
IX R 26/05
Normen:
EigZulG § 5 § 7 § 11 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2166
BFH/NV 2007, 2161
BFHE 217, 373
BStBl II 2007, 859
DB 2007, 2351
DStRE 2007, 1451
NZM 2009, 328
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5302/04

Anwendbarkeit des § 5 EigZulG auf Folgeobjekte; Vertrauen auf Bestand einer bewilligten Eigenheimzulage

BFH, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX R 26/05

DRsp Nr. 2007/16513

Anwendbarkeit des § 5 EigZulG auf Folgeobjekte; Vertrauen auf Bestand einer bewilligten Eigenheimzulage

»Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt (§ 7 EigZulG) kann nur beanspruchen, wer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts sowie im Vorjahr insgesamt die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreitet.«

Normenkette:

EigZulG § 5 § 7 § 11 Abs. 4, 5 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Bescheid über die Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt zu Recht rückwirkend aufgehoben hat.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wird zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute betrug in den Jahren 2001 und 2002 insgesamt 328 598 EUR.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 wurde beim FA im Dezember 2002, die Erklärung für das Jahr 2002 im Januar 2004 eingereicht.

Für eine im Jahre 1998 erworbene und von den Eheleuten bewohnte Eigentumswohnung wurde der Klägerin auf Antrag Eigenheimzulage ab 1998 bis 2005 in Höhe von zunächst jährlich 2 500 DM sowie ab 2000 --nach der Geburt ihrer Tochter im September 2000-- aufgrund Änderungsbescheids vom April 2001 in Höhe von jährlich 4 000 DM gewährt.