FG Niedersachsen - Urteil vom 31.03.2009
13 K 58/08
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 9;
Fundstellen:
EFG 2009, 1284

Anwendbarkeit des Eigenheimzulagengesetzes bei im Jahr 2006 abgeschlossenem Kaufvertrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 13 K 58/08

DRsp Nr. 2009/15777

Anwendbarkeit des Eigenheimzulagengesetzes bei im Jahr 2006 abgeschlossenem Kaufvertrag

1. Hat ein Stpfl. ein RH erst nach dem 31.12.2006 angeschafft, steht ihm keine Eigenheimzulage zu. 2. Das EigZulG ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte bei Herstellung vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 9;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Eigenheimzulage zu gewähren ist.