BFH - Urteil vom 07.02.2012
IX R 1/11
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2; UmwStG 2002 § 20 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3349/06

Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens auf Aufwendungen bei lediglich zu Verlust führender Einbringung

BFH, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen IX R 1/11

DRsp Nr. 2012/7211

Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens auf Aufwendungen bei lediglich zu Verlust führender Einbringung

1. NV: Wer Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen in eine aufnehmende Kapitalgesellschaft einbringt, veräußert seine Anteile im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG. Der dabei erzielte Veräußerungspreis in Form von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft ist grundsätzlich mit dem Wert zu bemessen, den die aufnehmende Kapitalgesellschaft für die eingebrachten Anteile ansetzt (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067). 2. NV: Die als Gegenleistung für die Einbringung gewährten Anteile sind Einnahmen (Veräußerungspreis) i.S. von § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG; daher ist das Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) auch im Verlustfall anzuwenden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 6. April 2011 IX R 40/10, BFHE 233, 442, BStBl II 2011, 785).

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2; UmwStG 2002 § 20 Abs. 4 S. 1;

Gründe