LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2016
7 Sa 18/16
Normen:
KSchG § 1; BGB § 612a; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1188/15

Anwendbarkeit des KSchGAnforderungen an den Nachweis eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 18/16

DRsp Nr. 2017/3212

Anwendbarkeit des KSchG Anforderungen an den Nachweis eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das in § 612a BGB geregelte Benachteiligungsverbot. Dabei kann ihm allerdings ein Anscheinsbeweis zugute kommen, wenn die Benachteiligung in zeitlichem Zusammenhang mit der zulässigen Rechtsausübung erfolgt. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn die Kündigung mehr als sieben Wochen, nachdem die betreffende Arbeitnehmerin die Unterzeichnung eines ihr vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrages abgelehnt hat, erfolgt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten wird (einschließlich der Widerklage) zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. November 2015, Az. 4 Ca 1188/15, geringfügig abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

(a)

570,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2015 sowie

(b)

2.156,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2015,

(c) b. 3. 4.