FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.11.2006
4 KO 1333/06
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, 2, 3, 4 § 53 Abs. 3 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 2, 3, 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 293

Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 4 KO 1333/06

DRsp Nr. 2007/548

Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren

Im gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert mit 10 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. Insoweit gilt der Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) nicht, so dass der Streitwert in AdV-Verfahren auch unter 1000 Euro liegen kann. Es bleibt offen, ob ggf. im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren ein Mindeststreitwert von 100 Euro nicht unterschritten werden darf.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1, 2, 3, 4 § 53 Abs. 3 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 2, 3, 5 ;

Tatbestand:

Die Erinnerungsführerin und Kostenschuldnerin hat der Klage im Verfahren der Hauptsache (4 K 218/05) abgeholfen. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides (4 V 1036/05) übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat die Kosten des zuletzt genannten Verfahrens der Erinnerungsführerin auferlegt. Mit Beschluss vom 10. August 2006 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 180,96 EUR festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Erinnerung, mit der sich die Erinnerungsführerin gegen die Anwendung des Mindeststreitwerts von 1.000 EUR gemäß § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) wendet.

Entscheidungsgründe:

Die Erinnerung ist begründet.