Die Erinnerungsführerin und Kostenschuldnerin hat der Klage im Verfahren der Hauptsache (4 K 218/05) abgeholfen. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides (4 V 1036/05) übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat die Kosten des zuletzt genannten Verfahrens der Erinnerungsführerin auferlegt. Mit Beschluss vom 10. August 2006 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 180,96 EUR festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Erinnerung, mit der sich die Erinnerungsführerin gegen die Anwendung des Mindeststreitwerts von 1.000 EUR gemäß § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) wendet.
Die Erinnerung ist begründet.
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