BFH - Beschluss vom 09.03.2011
X B 137/10
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aaS. 3, 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 12609/07

Anwendbarkeit des Nominalwertprinzips bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung zur Ermittlung der Doppelbesteuerung bei der Berechnung der jeweiligen Steuerentlastung der Rentenversicherungsbeiträge

BFH, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen X B 137/10

DRsp Nr. 2011/6838

Anwendbarkeit des Nominalwertprinzips bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung zur Ermittlung der Doppelbesteuerung bei der Berechnung der jeweiligen Steuerentlastung der Rentenversicherungsbeiträge

NV: Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung bei der Berechnung der jeweiligen Steuerentlastung der Rentenversicherungsbeiträge bzw. der Steuerbelastung der Renteneinkünfte ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips zu prüfen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aaS. 3, 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), auf den die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Beschwerde stützen wollen, ist nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

1.

Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung bei der Berechnung der jeweiligen Steuerentlastung der Rentenversicherungsbeiträge bzw. der Steuerbelastung der Renteneinkünfte das Nominalwertprinzip zugrunde gelegt werden könne oder vielmehr die zwischenzeitlich eingetretenen Wertveränderungen der Beitragszahlungen berücksichtigt werden müssten, ist bereits geklärt.