BFH - Urteil vom 26.09.2019
VI R 23/17
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 149
DB 2020, 479
DStR 2020, 109
DStRE 2020, 178
NZA 2020, 442
NZA-RR 2020, 276
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1925/15

Anwendbarkeit des Rabattfreibetrages gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 EStG auf Ruhestandsbeamten gewährte Vergünstigungen

BFH, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen VI R 23/17

DRsp Nr. 2020/1014

Anwendbarkeit des Rabattfreibetrages gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 EStG auf Ruhestandsbeamten gewährte Vergünstigungen

1. Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden (Parallelverfahren VI R 4/17 und VI R 7/19). 2. Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 08.02.2017 - 4 K 1925/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, inwieweit auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (DB AG) Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) gewährt, der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anwendbar ist.