Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.12.2018 -
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, inwieweit auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (DB AG) Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) gewährt, der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anwendbar ist.
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