Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger in den Streitjahren 2008 und 2009 Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung und damit zusammenhängende Aufwendungen für Fahrten von M-Stadt nach C, dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind und sich auf die Einkünfte des Klägers aus dem selbständigen Betrieb einer chirurgischen Arztpraxis steuermindernd auswirken.
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