FG Nürnberg - Urteil vom 12.02.2009
III 230/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 19 Abs.1 S. 1 Nr. 1;

Anwendung der 1 %-Regelung für die private Nutzung eines Firmenwagens

FG Nürnberg, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen III 230/06

DRsp Nr. 2010/3082

Anwendung der 1 %-Regelung für die private Nutzung eines Firmenwagens

Der Vorteil der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs ist als Arbeitslohn zu qualifizieren und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Besteuerung zu Grunde zu legen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 19 Abs.1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt in den Streitjahren zu Recht die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers um die sich nach der 1 %-Regelung ergebenden Beträge für eine private Nutzung eines Firmenwagens erhöht hat.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2002 und 2004 zusammenveranlagt. Entsprechend der Steuererklärungen wurde die Einkommensteuer für 2002 mit Bescheid vom 06.08.2003 auf 8.276 € und die Einkommensteuer für 2004 mit Bescheid vom 09.01.2006 auf 6.890 € festgesetzt. Beide Ehegatten erzielten dabei im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und teilweise aus Gewerbebetrieb.

Das Finanzamt berücksichtigte dabei die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers, die er als Geschäftsführer der Firma GmbH, 1 (GmbH) erzielte, in Höhe von 32.208 € (2002) bzw. 39.722 € (2004). Der Kläger war an dieser GmbH zu 30% neben der Klägerin und dem Sohn beteiligt.

Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig.