FG Niedersachsen - Urteil vom 03.05.2012
1 K 284/11
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Anwendung der 1 %-Regelung: Tatsächliche Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 1 K 284/11

DRsp Nr. 2012/16521

Anwendung der 1 %-Regelung: Tatsächliche Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer

§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG sowie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG begründen keinen steuerbaren Tatbestand sondern regeln nur die Bewertung eines Vorteils, der dem Grunde nach feststehen muss. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der ArbG seinem ArbN tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat keinen Lohncharakter. Ein derartiger Vorteil, den sich der ArbN „selbst zuteilt”, zählt nicht zum Arbeitslohn.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit wegen der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge um einen geldwerten Vorteil zu erhöhen sind. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt seit April 2003 als Verkäufer des Autohauses X GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die GmbH vertreibt in ihren Filialen in… Pkw der Marken BMW und Mini. Der Kläger ist in der Filiale Y beschäftigt. Die Klägerin erzielt ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.