FG Münster - Urteil vom 16.08.2006
10 K 3390/04 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 2 S. 9 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2603
DStRE 2007, 457
EFG 2006, 1662

Anwendung der 1%-Regelung

FG Münster, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 10 K 3390/04 E

DRsp Nr. 2006/29684

Anwendung der 1%-Regelung

Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1%-Regelung ist allein der inländische Listenpreis. Dieser kann nicht um individuelle Nutzungskomponenten ergänzt werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 2 S. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist noch die Berücksichtigung von selbst getragenen Treibstoffkosten für einen überlassenen Pkw, dessen Nutzungsentgelt nach der sog. 1%-Methode versteuert wird.

Die Kläger sind gemäß §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Dem Kläger stand bis zum 31.12. 2001 für Privatfahrten ein Firmenfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-E 582 zur Verfügung, dessen Nutzungswert nach der 1% Methode mit 11.394,84 DM ermittelt und angesetzt wurde.

Nach dem zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 6.4.2001, mit dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2001 endete und der Kläger mit sofortiger Wirkung freigestellt wurde, trug die Firma für den Dienstwagen die Leasingkosten (einschließlich Steuer, Versicherung, Planinspektionen, GEZ); der Kläger hatte mit Beginn der Freistellung die laufenden Betriebskosten (Tanken und Wagenwäsche) selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bestand nicht.