FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.2011
2 K 73/07
Normen:
DBA FRA Art. 13 Abs. 4 Nr. 1; DBA FRA Art. 13 Abs. 5; DBA FRA Art. 2 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4; AO § 8; AO § 9; OECD-MustAbk 1977 Art. 15 Abs. 2; GG Art. 80 Abs. 1;

Anwendung der 183-Tage Regelung nach Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich setzt physische Anwesenheit im Inland voraus

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 2 K 73/07

DRsp Nr. 2011/11300

Anwendung der 183-Tage Regelung nach Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich setzt physische Anwesenheit im Inland voraus

1. Bei der Anwendung der 183-Tage Regelung des Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich zählen nur solche Tage als Aufenthaltstage im Inland, an denen sich die in Frankreich ansässige Person berufsbedingt physisch im Inland aufhält. Danach zählen Wochenenden und Feiertage, an denen sich die Person nachweislich nicht berufsbedingt physisch im Inland aufhält, nicht unter die 183-Tage Regelung. 2. Da die Verständigungsvereinbarung vom 16.2.2006 bei der vom FA vorgenommenen Auslegung, nach der auch Wochenenden, an denen sich der in Frankreich ansässige Steuerpflichtige physisch nicht im Inland aufgehalten hat, bei der Berechnung der 183-Tage-Regelung mitzuzählen sind, dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich widerspricht, bleibt es bei der Letztverbindlichkeit des Abkommens in seiner i. S. d. Art. 15 Abs. 2 OECD-MustAbk in nationales Recht umgesetzten Fassung.

1. Die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 jeweils vom 28. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2007 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.