BFH - Beschluss vom 12.10.2010
I B 176/09
Normen:
EStG 1990/97 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2469/08
FG Baden-Württemberg, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2779/08

Anwendung der allgemeinen, für die Beurteilung der Wissenschaftlichkeit einer Tätigkeit geltenden Grundsätze auf die Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1990/97

BFH, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen I B 176/09

DRsp Nr. 2010/22338

Anwendung der allgemeinen, für die Beurteilung der Wissenschaftlichkeit einer Tätigkeit geltenden Grundsätze auf die Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1990/97

1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen eine Tätigkeit als "wissenschaftlich" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG anzusehen ist. 2. NV: Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht "Gesellschaft" i.S. des bis zum 31. Dezember 2005 geltenden DBA-Brasilien ist. 3. NV: Auf ausgelaufenes Recht bezogene Fragen haben in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

EStG 1990/97 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) der deutschen Einkommensteuer unterliegen und ob sie nach dem in den Streitjahren (1996 und 1997) geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. Juni 1975 (BGBl. II 1974, 2245, BStBl I 1976, 47) --DBA-Brasilien-- in Deutschland besteuert werden dürfen.

Der Kläger war bis 1995 in Deutschland als Rechtsanwalt tätig. Im Jahr 1995 wanderte er nach Brasilien aus; in 1996 wurde seine Zulassung als Rechtsanwalt widerrufen.