BFH - Urteil vom 19.05.2009
VIII R 60/06
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 53/03

Anwendung der Anscheinsbeweisregel im Hinblick auf die Annahme einer privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge; Beteiligtenfähigkeit einer GbR

BFH, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen VIII R 60/06

DRsp Nr. 2009/23842

Anwendung der Anscheinsbeweisregel im Hinblick auf die Annahme einer privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge; Beteiligtenfähigkeit einer GbR

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob betriebliche Kraftfahrzeuge auch privat genutzt worden sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR von zwei Rechtsanwälten und Notaren, stellte ihren Gesellschaftern aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag jeweils ein Kraftfahrzeug "für den dienstlichen Gebrauch" zur Verfügung. Die Auswahl der Fahrzeuge war den Gesellschaftern überlassen; unterschiedlich hoher Aufwand sollte bei der Ergebnisverteilung berücksichtigt werden. In den Streitjahren (1996 bis 1999) standen dem Gesellschafter A bis Ende 1998 ein Mercedes Benz 300 SD und danach ein Mercedes-Benz S 320 und dem Gesellschafter B bis Juli 1996 ein BMW 525 TDS Automatik und seit August 1996 ein Mercedes-Benz 230 T zur Verfügung. Der Gesellschafter A führte für die Monate Januar bis März 1996 ein Fahrtenbuch.

Für private Zwecke erwarb der Gesellschafter A im März 1996 einen etwa drei Jahre alten Opel Omega (110 kw) von der X-Bank. Seine Ehefrau nutzte in den Streitjahren einen Opel Corsa.