FG Nürnberg - Urteil vom 17.08.2006
IV 176/04
Normen:
GrEStG § 1 § 5 Abs. 3 § 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 537

Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1, 3 Satz 1 GrEStG bei Anteilsreduzierung nach Einbringung

FG Nürnberg, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen IV 176/04

DRsp Nr. 2007/249

Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1, 3 Satz 1 GrEStG bei Anteilsreduzierung nach Einbringung

Die Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1, 3 Satz 1 GrEStG ist gemäß Abs. 3 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Bei doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaften ist ein Rückgriff auf die am Vermögen der Gesamthand Beteiligten zulässig. Im Falle der Beteiligung juristischer Personen an der Gesamthand scheidet ein Durchgriff auf deren Anteilseigner aus.

Normenkette:

GrEStG § 1 § 5 Abs. 3 § 6 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die Einbringung von Grundstücken in eine Kommanditgesellschaft Grunderwerbsteuer zu erheben ist.

I.

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 23.03.2001 erwarb die A AG 99,5 % der Anteile an der B AG (im Folgenden: B AG) und zu einem späteren Zeitpunkt den Zwerganteil von 0,5 %. Im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung war die B AG Eigentümerin zumindest folgender Grundstücke bzw. besaß ein Erbbaurecht an diesen:

Gemarkung Fl.Nr. Finanzamt

Z 51, 51/12; 51/62, 51/63,61/25, 61/28, 51/5, 51/8, 221/2,

61/2, 61/27 1

Y Y1 231/6, 231/7, 231/5,

231/4 770/1 2, Außenstelle

X 475, 599 3

W Erbbaurecht an 105/11 W

Das Finanzamt besteuerte die Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 (St.Nr. ).