FG München - Urteil vom 10.11.2005
15 K 3231/05
Normen:
AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 169 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 473
wistra 2006, 470

Anwendung der bei Steuerhinterziehung vorgesehenen 10-jährigen Festsetzungsfrist bei einer zu einer Steuererstattung führenden Selbstanzeige

FG München, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 15 K 3231/05

DRsp Nr. 2006/2846

Anwendung der bei Steuerhinterziehung vorgesehenen 10-jährigen Festsetzungsfrist bei einer zu einer Steuererstattung führenden Selbstanzeige

Werden bisher nicht versteuerte Kapitaleinkünfte im Rahmen einer Selbstanzeige nacherklärt, so ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und das FA verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid innerhalb der 10-jährigen Festsetzungsfrist aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache zu ändern, wenn es infolge ebenfalls nacherklärter anrechenbarer Körperschaft- und Kapitalertragsteuer ingesamt gesehen zu einer Steuererstattung kommt.

Normenkette:

AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 169 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger streiten über die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.