Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend nur "Klägerin") im Streitjahr 1997 betreffend die Veräußerung zahlreicher Kfz die Differenzbesteuerung gemäß § 25a des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (UStG) anwenden durfte.
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr 1997 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (X GmbH & Co. KG) einen Handel mit Kraftfahrzeugen und eine Reparaturwerkstatt.
Die Klägerin erwarb im Jahr 1997 von der Fa. F. C., (X-Str., X-Stadt, Deutschland) 326 Kfz für xxx DM, von der Fa. A. C. (Y-Str., Y-Stadt, Deutschland) 56 Kfz für xxx DM sowie 60 Kfz für xxx DM von der Fa. B. GmbH (Z-Str. Z-Stadt, Deutschland); insgesamt also 442 Kfz für xxx DM.
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