BFH - Urteil vom 12.03.2024
IX R 35/21
Normen:
EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 3 S. 1; EUV 2016/679 Art. 12 Abs. 5 S. 2; EUV 2016/679 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a); AEUV Art. 267 Abs. 3; AO § 32i; FGO § 40 Abs. 1 Alt. 2; FGO § 40 Abs. 1 Alt. 3;
Fundstellen:
DStR 2024, 1420
BB 2024, 1493
DB 2024, 1654
StX 2024, 394
BB 2024, 1633
DStRE 2024, 827
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 5148/20

Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung; Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

BFH, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen IX R 35/21

DRsp Nr. 2024/8129

Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung; Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an. 2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO beschränkt die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nicht auf den Bereich der harmonisierten Steuern. 3. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenständigen Anspruch gegenüber dem Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. 4. Nur wenn eine Kopie von Dokumenten unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zur Verfügung gestellt zu bekommen. 5. Ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kommt nur in Betracht, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt.

Tenor