FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 05.04.2016
2 K 1213/13
Normen:
EStG § 33a; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2; EStG § 63;

Anwendung der einkommensteuerlichen Opfergrenze bei der der Versagung eines über eine bestimmte Summe hinaus gehenden Abzugs der Unterhaltsaufwendungen

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 2 K 1213/13

DRsp Nr. 2016/10900

Anwendung der einkommensteuerlichen Opfergrenze bei der der Versagung eines über eine bestimmte Summe hinaus gehenden Abzugs der Unterhaltsaufwendungen

Tenor

Der Bescheid für 2011 über Einkommensteuer vom 27. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2013 wird dahingehend geändert, dass weitere Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 909 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 78 % und der Beklagte zu 22%.

Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33a; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2; EStG § 63;

Tatbestand