BFH - Beschluss vom 28.02.2018
VII B 89/17
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3 und 4, § 9b, § 10; EnergieStG § 54, § 55;
Fundstellen:
BB 2019, 2906
BFH/NV 2018, 737
HFR 2018, 643
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2578/15

Anwendung der Entlastungstatbestände gem. § 2 Nr. 4 i.V. mit § 2 Nr. 2 StromStG auf staatliche Eigenbetriebe

BFH, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen VII B 89/17

DRsp Nr. 2018/6178

Anwendung der Entlastungstatbestände gem. § 2 Nr. 4 i.V. mit § 2 Nr. 2 StromStG auf staatliche Eigenbetriebe

NV: Die Entlastungstatbestände gemäß §§ 9b, 10 StromStG sowie gemäß §§ 54, 55 EnergieStG können nicht analog auf staatliche Eigenbetriebe angewandt werden. Diese gehören nicht wie die kommunalen Eigenbetriebe zu den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 27. April 2017 14 K 2578/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3 und 4, § 9b, § 10; EnergieStG § 54, § 55;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaats Bayern, der ein verarbeitendes Gewerbe betreibt. Für das Jahr 2012 erhielt er Steuervergütungen nach §§ 9b, 10 des () und nach §§ , des Energiesteuergesetzes (EnergieStG), die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) später auf 0 € herabsetzte, weil der Kläger nicht die kleinste wirtschaftliche Einheit und kein kommunaler Eigenbetrieb sei. Entsprechende Anträge für das Jahr 2013 lehnte das HZA ab.