BFH - Beschluss vom 06.07.2011
VI R 35/10
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 9;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4569/07

Anwendung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG auf die arbeitgeberseitige Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer

BFH, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen VI R 35/10

DRsp Nr. 2011/15147

Anwendung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG auf die arbeitgeberseitige Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer

NV: Die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG a.F. schränkt den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht ein.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 9;

Gründe

I.

Streitig ist, ob auf die arbeitgeberseitige Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (1999) gültigen Fassung (EStG) Anwendung findet.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, ging 1999 an die Börse. Der Ausgabekurs der Aktien betrug 14,50 € (28,36 DM). Anlässlich des Börsenganges räumte die Klägerin ihren eigenen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern ihrer Tochtergesellschaften die Möglichkeit ein, Anteile an ihrem Unternehmen zu erwerben. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sah dabei neben anderem vor, dass die Arbeitnehmer im Falle einer Zeichnung von Mitarbeiteraktien eine Gratisaktie erhalten.