BGH - Beschluss vom 30.07.2020
III ZR 192/19
Normen:
HGB § 159 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 1946
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 129/18
OLG Celle, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 41/19

Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf den vertraglichen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber; Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids

BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen III ZR 192/19

DRsp Nr. 2020/12212

Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf den vertraglichen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber; Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 2019 - 9 U 41/19 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 25.922,50 €

Normenkette:

HGB § 159 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, dass die Fünf-Jahres-Frist des § 159 Abs. 1 HGB für die Verjährung des Freistellungsanspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber entsprechend gelte, wäre dies zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht entscheidungserheblich. Der an den Kläger abgetretene Freistellungsanspruch ist auch bei Zugrundelegung der maßgebenden regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht verjährt.