BFH - Urteil vom 08.02.2011
IX R 53/10
Normen:
EStG § 17; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; GmbHG a.F. § 32a Abs. 3 S. 1; AktG § 57 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2011, 721
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3546/07

Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalrechts auf Finanzierungshilfen von Aktionären

BFH, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen IX R 53/10

DRsp Nr. 2011/9860

Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalrechts auf Finanzierungshilfen von Aktionären

NV: Ein Aktionär ist, nachdem er einen Teil seiner Aktien veräußert hat und der ihm verbliebene Teil keine Sperrminorität sichert, grundsätzlich auch dann nicht mehr unternehmerisch an einer AG beteiligt, wenn der Erwerber ihm bindend angeboten hat, die Aktien zum Einkaufspreis (zurück) zu verkaufen.

Normenkette:

EStG § 17; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; GmbHG a.F. § 32a Abs. 3 S. 1; AktG § 57 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit ihrer Gründung im Jahre 2001 an der G-AG beteiligt. Sein Anteil umfasste zunächst 40 %. Aufgrund des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 10. Januar 2002 übertrug der Kläger 9800 Namensaktien der G-AG für einen Euro pro Aktie auf einen Mitaktionär, so dass sich seine Beteiligung auf 20,4 % verringerte. Zugleich bot der Käufer der Aktien dem Kläger diese Aktien zum Preis von einem Euro pro Aktie wiederum zum Kauf an und war bis zum 9. Januar des Streitjahres (2004) an dieses Angebot gebunden. Am 11. Januar 2002 vereinbarten die G-AG und der Kläger eine typisch stille Beteiligung des Klägers als stiller Gesellschafter an der G-AG. Der Kläger verpflichtete sich --in Verbindung mit dem Ergänzungsvertrag vom 15. Mai 2002-- zu einer Bareinlage von 77.657 €, die im Mai 2002 auch tatsächlich geleistet wurde.

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