Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), über die die Vorsitzende gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf die Wertstufe bis 35.000 Euro anzuheben.
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