FG Köln - Urteil vom 29.04.2015
13 K 2435/09
Normen:
KStG § 8 Abs 3 S 2; EStG § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4;
Fundstellen:
BB 2015, 2098

Anwendung der Grundsätze zur Überversorgung

FG Köln, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 13 K 2435/09

DRsp Nr. 2015/14179

Anwendung der Grundsätze zur Überversorgung

Die Grundsätze des BFH zur Überversorgung (§ 6a EStG) sind - auch bei der Zusage von Festbeträgen - weiterhin anzuwenden (gegen FG Berlin-Brandenburg vom 2.12.2014).

Normenkette:

KStG § 8 Abs 3 S 2; EStG § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kürzung einer Pensionsrückstellung.

Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom … August 1995 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH – (Handelsregister B des Amtsgerichts A Nr. 1). Ihr Geschäftszweck ist ausweislich § 3 des Gesellschaftsvertrages die Projektentwicklung und die Projektbetreuung auf dem Immobiliensektor sowie die Beratung bei Immobilieninvestitionen. Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile an der Klägerin sowie deren alleiniger und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen GesetzbuchesBGB – befreiter Geschäftsführer ist seit der Gründung der Klägerin Herr C. Neben der Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin betrieb der Alleingesellschafter weiterhin ein bereits zuvor bestehendes Einzelunternehmen. Ausweislich vorliegender Kontrollmitteilungen erbrachte er im Rahmen seines Einzelunternehmens auch Leistungen gegenüber der Klägerin, die nicht mit dem Geschäftsführergehalt abgegolten waren (1999, Betriebsprüfungsakte der Veranlagungsstelle).