Streitig ist, ob für den Kläger und seine Ehefrau eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er war im gesamten Streitjahr 2008 in D (Deutschland) als Arbeitnehmer beschäftigt und unterhielt aus beruflichen Gründen dort einen doppelten Haushalt. Sein Brutto-Arbeitslohn in 2008 betrug 29.170 EUR. Weitere Einkünfte hatte er nicht.
Seine Ehefrau wohnte in 2008 in Polen am Familienwohnsitz.
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