FG München - Urteil vom 17.09.2013
6 K 2191/11
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 3 Nr. 62;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2015, 80

Anwendung der Öffnungsklausel im Rahmen der Rentenbesteuerung bei Beträgen zur gesetzlichen und berufsständischen Versorgung vorrangige Zuordnung der geleisteten Beiträge bis zum Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung

FG München, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 6 K 2191/11

DRsp Nr. 2013/23254

Anwendung der Öffnungsklausel im Rahmen der Rentenbesteuerung bei Beträgen zur gesetzlichen und berufsständischen Versorgung vorrangige Zuordnung der geleisteten Beiträge bis zum Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung

1. Nach der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG unterliegen auf Antrag auch Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil, soweit die Leibrenten auf bis zum 31.12 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde. 2. Bei Beiträgen an mehrere berufsständische Versorgungswerke sowie bei Beiträgen an ausländische gesetzliche Rentenversicherungen kann der Steuerpflichtige frei entscheiden, welche Versorgungseinrichtung davon auszugehen hat, dass sie Beiträge bis zum Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat. 3. Bei Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen sind die Beiträge dagegen bis zum jeweiligen Höchstbetrag vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

1. Die Klage wird abgewiesen.