BFH - Urteil vom 28.03.2012
VI R 48/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 108/10

Anwendung der Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen bei Übernachtung eines Kraftfahrers in der Schlafkabine seines Lkw

BFH, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen VI R 48/11

DRsp Nr. 2012/10126

Anwendung der Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen bei Übernachtung eines Kraftfahrers in der Schlafkabine seines Lkw

1. Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines LKW, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen.2. Bei Kraftfahrern im Fernverkehr erfüllen weder der LKW-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob bei den Einkünften des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus nichtselbständiger Arbeit eine Pauschale für Übernachtungsaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war im Streitjahr 2007 als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Im Streitjahr übte er seine Tätigkeit in Deutschland, Dänemark, Schweden, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich und Spanien aus. Der Kläger hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen LKW zu übernachten.