BFH - Beschluss vom 24.04.2009
VIII B 26/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1073/07

Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze bezüglich der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

BFH, Beschluss vom 24.04.2009 - Aktenzeichen VIII B 26/09

DRsp Nr. 2009/21061

Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze bezüglich der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 5;

Gründe:

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

a)

Weder ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich, noch ist der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel gegeben.